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BEK 2024 17

Sistierung

Schwyz · 2024-02-22 · Deutsch SZ
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Sistierung | Untersuchungsführung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

E. 2 Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechts- mittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung ist an keine Voraussetzungen gebunden und kann unbesehen der Frage verlangt werden, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Straf- oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17, E. 2.2). Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung vom 29. Januar 2024, mit der er zur Leistung einer solchen Sicher- heit für allfällige Kosten von Fr. 1’500.00 innert Frist bis zum 15. Februar 2024 aufgefordert worden war (KG-act. 4; vorstehend E. 1b), am 31. Januar 2024 zugestellt (KG-act. 4, angeheftete Sendungsverfolgung). Obschon dem Be- schwerdeführer für den Säumnisfall das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht worden war, leistete er die Sicherheit innert der angesetzten Frist nicht. Weil für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2019 vom 6. No- vember 2019, E. 6.3; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 383 StPO

Kantonsgericht Schwyz 4 N 2; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4), ist auf die Beschwerde androhungsgemäss präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutre- ten.

E. 3 Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift mit der vorstehend in E. 1a wiedergegeben Begründung der angefochtenen Sistierungsverfügung nicht auseinander. Er beschränkt sich vielmehr auf die Beanstandung, er gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft mehr unter- nommen habe, als sich bei den französischen Behörden zu erkunden, wann deren Ermittlungen abgeschlossen seien. Zudem fragt er, wie der Stand der Schweizer Ermittlungen sei. Der Hauptverdächtige C.________ wohne nicht in der EU, sondern in Montenegro. Er habe dessen Adresse von privaten Ermitt- lern überprüfen lassen (KG-act. 1). Damit vermag er den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO, wonach die rechtsmittelführende Partei schlüssig zu behaupten hat, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b f.), und wonach sie genau anzu- geben hat, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c), nicht zu genügen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2, m.w.H.). Solches lässt sich der Rechtsmittelschrift des Be- schwerdeführers indes nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret begründet und belegt, entnehmen. Mit der entscheidwesentlichen Begründung der ange- fochtenen Verfügung, wonach erst nach Abschluss des zum gleichen Lebens- sachverhalt in Frankreich hängigen Verfahrens entschieden werden könne, ob das Schweizer Verfahren fortzuführen sei (angefochtene Verfügung, S. 2), setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Ausserdem

Kantonsgericht Schwyz 5 äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung vom 9. Februar 2024, laut der kei- ne konkreten Hinweise dafür bestehen, dass C.________ in Bezug auf den Betrug zum Nachteil des Beschwerdeführers der (Haupt-)Täter ist, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass dieser im Ausland Geldwäschereihand- lungen vorgenommen habe, die keiner Schweizer Strafhoheit unterlägen (KG-act. 5, S. 2). Somit ist auf die Beschwerde auch mangels Vorbringens einer rechtsgenüglichen Begründung innert der Rechtsmittelfrist, die am

26. Januar 2024 zu laufen begann und am 5. Februar 2024 endete (vgl. Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung; vgl. Art. 90 f. StPO), präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten.

E. 4 Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Rechtsmittelver- fahrens von Fr. 300.00 werden angesichts der vorliegenden Umstände aus- nahmsweise auf die Staatskasse genommen;-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden auf die Staatskasse genommen.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 22. Februar 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. Februar 2024 BEK 2024 17 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Sistierung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2024, SU 2022 4683);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Der Beschwerdeführer erstatte am 30. März 2022 Strafanzeige gegen unbekannt wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB. Die unbe- kannte Täterschaft habe den E-Mail-Verkehr zwischen ihm und drei Handwer- kerunternehmungen in Frankreich, die er mit Umbauarbeiten beauftragt habe, infiltriert und ihm im Namen dieser Unternehmungen gefälschte Rechnungen in der Höhe von rund Fr. 70’000.00 zugesandt, welchen Betrag er bezahlt ha- be und in welchem Umfang er an seinem Vermögen geschädigt worden sei (U-act. 8.1.001; angefochtene Verfügung, S. 1 f.). Mit Verfügung vom 3. Janu- ar 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung. Zur Begründung erwog sie, der Beschwerdeführer habe wegen des erwähnten Sachverhalts sowohl bei der Kantonspolizei Schwyz als auch bei den Polizeibehörden in Frankreich Strafanzeige erstattet. Die rechtshilfeweise erhobenen Verfahrens- akten der französischen Behörden hätten gezeigt, dass die unbekannte Täter- schaft in Frankreich gehandelt haben dürfte und dass sich die mutmasslichen Geldwäscher der betrügerisch erlangten Vermögenswerte in Frankreich be- fänden. Aus den Akten ergebe sich ferner, dass die französischen Behörden weitere Ermittlungen tätigen würden und dass sämtliche Beweise in Frank- reich oder im weiteren EU-Raum zu erheben sein dürften, welche Beweiser- hebungen die französischen Behörden aufgrund der geltenden EU-Gesetz- gebung schnell und unkompliziert vornehmen könnten. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die französischen Behörden ihre Strafun- tersuchung zum gleichen Lebenssachverhalt mit einem oder mehreren Ent- scheiden abschliessen werden würden. Sie habe die französischen Behörden am 7. November 2023 darum ersucht, die verfahrensabschliessen- den Entscheide sobald als möglich auf dem Rechtshilfeweg zu übermitteln. Erst wenn diese Entscheide vorlägen, könne entschieden werden, ob das Schweizer Verfahren fortzuführen oder einzustellen sei. Bis dahin werde das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO sistiert (angefochtene Verfügung, S. 2).

Kantonsgericht Schwyz 3

b) Der Beschwerdeführer reichte gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht am 26. Januar 2024 fristgerecht ein als „Einsprache“ betiteltes Rechtsmittel ein (KG-act. 1), das als Beschwerde entgegengenommen wurde (vgl. KG-act. 2 ff.). Mit verfahrensleitenden Verfü- gungen vom 29. Januar 2024 erhielt der Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit, seine Rechtsmitteleingabe innert noch laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern (KG-act. 3). Andererseits wurde ihm eine Frist bis zum 15. Fe- bruar 2024 gesetzt, um eine Sicherheit für die allfälligen Kosten von Fr. 1’500.00 zu leisten (KG-act. 4). Beide Verfügungen enthielten die Andro- hung, im Säumnisfall werde auf das Rechtsmittel (eventuell) nicht eingetreten (KG-act. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdevernehmlas- sung vom 8. Februar 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 5). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. KG-act. 6).

2. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechts- mittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung ist an keine Voraussetzungen gebunden und kann unbesehen der Frage verlangt werden, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Straf- oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17, E. 2.2). Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung vom 29. Januar 2024, mit der er zur Leistung einer solchen Sicher- heit für allfällige Kosten von Fr. 1’500.00 innert Frist bis zum 15. Februar 2024 aufgefordert worden war (KG-act. 4; vorstehend E. 1b), am 31. Januar 2024 zugestellt (KG-act. 4, angeheftete Sendungsverfolgung). Obschon dem Be- schwerdeführer für den Säumnisfall das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht worden war, leistete er die Sicherheit innert der angesetzten Frist nicht. Weil für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2019 vom 6. No- vember 2019, E. 6.3; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 383 StPO

Kantonsgericht Schwyz 4 N 2; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4), ist auf die Beschwerde androhungsgemäss präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutre- ten.

3. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift mit der vorstehend in E. 1a wiedergegeben Begründung der angefochtenen Sistierungsverfügung nicht auseinander. Er beschränkt sich vielmehr auf die Beanstandung, er gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft mehr unter- nommen habe, als sich bei den französischen Behörden zu erkunden, wann deren Ermittlungen abgeschlossen seien. Zudem fragt er, wie der Stand der Schweizer Ermittlungen sei. Der Hauptverdächtige C.________ wohne nicht in der EU, sondern in Montenegro. Er habe dessen Adresse von privaten Ermitt- lern überprüfen lassen (KG-act. 1). Damit vermag er den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO, wonach die rechtsmittelführende Partei schlüssig zu behaupten hat, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b f.), und wonach sie genau anzu- geben hat, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c), nicht zu genügen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2, m.w.H.). Solches lässt sich der Rechtsmittelschrift des Be- schwerdeführers indes nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret begründet und belegt, entnehmen. Mit der entscheidwesentlichen Begründung der ange- fochtenen Verfügung, wonach erst nach Abschluss des zum gleichen Lebens- sachverhalt in Frankreich hängigen Verfahrens entschieden werden könne, ob das Schweizer Verfahren fortzuführen sei (angefochtene Verfügung, S. 2), setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Ausserdem

Kantonsgericht Schwyz 5 äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung vom 9. Februar 2024, laut der kei- ne konkreten Hinweise dafür bestehen, dass C.________ in Bezug auf den Betrug zum Nachteil des Beschwerdeführers der (Haupt-)Täter ist, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass dieser im Ausland Geldwäschereihand- lungen vorgenommen habe, die keiner Schweizer Strafhoheit unterlägen (KG-act. 5, S. 2). Somit ist auf die Beschwerde auch mangels Vorbringens einer rechtsgenüglichen Begründung innert der Rechtsmittelfrist, die am

26. Januar 2024 zu laufen begann und am 5. Februar 2024 endete (vgl. Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung; vgl. Art. 90 f. StPO), präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten.

4. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Rechtsmittelver- fahrens von Fr. 300.00 werden angesichts der vorliegenden Umstände aus- nahmsweise auf die Staatskasse genommen;-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden auf die Staatskasse genommen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 22. Februar 2024 amu